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Die Satzung ist eine der Grundlagen des Forum für Recht und Sicherheit. Sie wurde von der Vorstandssitzung am 08.08.2014 beschlossen und tritt somit in Kraft.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1.1) Der Verein führt den Namen „Forum für Recht und Sicherheit“ (engl.:„Forum for Law and Safety“) abgekürzt „Forum-RS“ und hat seinen Sitz in Oberndorf bei Kitzbühel. Er ist ein Bundes- und Fachverband für Fachleute der Prävention. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte österreichische Bundesgebiet.

§ 2 Zweck des Vereins

(2.1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt Gefahren und Belastungen der Menschen bei der Arbeit zu vermeiden oder zu verringern und die Mitglieder bei Ihren Aufgaben in allen Bereichen der Prävention, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu unterstützen und zu beraten.

(2.2) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(3.1) Das Herstellen und Fördern des Erfahrungsaustausches und von Techniken auf dem Gebiet der Gefahrenprävention innerhalb und außerhalb des Vereins.

(3.2) Das Herstellen und Fördern von Synergien zwischen Bürgern, öffentlich-rechtlichen sowie privatrechtlichen Körperschaften, der Wirtschaft und anderen Organisationen.

(3.3) Der Verein strebt im Rahmen seiner ideellen und materiellen Möglichkeiten an:

(3.3.1) wissenschaftliche und praxisbezogene Aus- und Fortbildung, interdisziplinär und transdisziplinär durchzuführen und damit die Fähigkeiten aller Organisationen und derer Mitglieder zu fördern, um das Vertrauen der Bevölkerung in diese zu festigen und zu steigern.

(3.4) Das Errichten von geeigneten Instrumentarien und Infrastrukturen.

(3.5) Das Mitwirken bei und/oder innerhalb von privatrechtlichen, öffentlich-rechtlichen, wirtschaftsrechtlichen, humanitären und anderen Organisationen und Einrichtungen.

(3.6) Das Unterstützen von Organisationen und Einrichtungen gemäß Ziffer (5) bei Beurteilung und Entscheidungsfindung in Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenprävention.

(3.7) Die Beteiligung an – und die Gründung von Kapitalgesellschaften und anderen Gesellschaftsformen.

(3.8) Das Errichten von Stiftungen, Fonds und weiterer Finanzierungsinstrumente.

(3.9) Das Fund Raising für permanente und “ad hoc” Initiativen.

(3.10) Die Herausgabe bzw. Mitherausgabe und/oder Unterstützung von Publikationen und Medien sowie Veröffentlichungen von und in denselben.

(3.11) Das Initiieren, Entwickeln und Begleiten von Aus-, Fort- und Weiterbildungsprodukten, -einrichtungen und –Infrastrukturen einschließlich Förderung von Forschung, Entwicklung und von Standards und Standardisierungsprozessen im Bereich der Gefahrenprävention.

(3.12) Das Abhalten von Versammlungen und Veranstaltungen.

(3.13) Das Schaffen von international, national, regional und lokal sowie individuell anpassbaren elektronischen Informations- und Kommunikationsportalen.

(3.14) Der Verein behält sich die Möglichkeit vor auch privatwirtschaftlich tätig zu werden, sofern dies dem Erreichen der Vereinsziele dient und dem Gedanken der Gemeinnützigkeit nicht im Wege steht.

(3.15) Das Aufbringen von Mitteln durch Projekte, Veranstaltungen, Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Subventionen, Gebühren für Zertifizierungen, Honorare für Expertisen sowie durch Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

(3.16) Die Erstellung von Qualitätsstandards, sowie eines Qualitätsmanagement Systems für die Gefahrenprävention samt zugehörigem Gütesiegel.

(3.17) Die Gründung und Betreuung von Landesstellen und Fachgruppen

(3.18) Einflussnahme im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung auf neue Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Normen und sonstige allgemeine Regeln der Technik, die Sicherheit und Gesundheitsschutz betreffen sowie die Begutachtung legislativer Vorhaben.

(3.19) Die Befassung mit Berufs- und Standesfragen.

(3.20) Die Hilfestellung bei der Abwehr von Berufsrisiken.

(3.21) Die Unterstützung von in Not geratenen Vereinsmitgliedern im Rahmen der vorhandenen Mittel.

(3.22) Für besondere Verdienste und Leistungen um den Verein sowie an Personen, die mehr als 20 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören, wird das „Goldene Verbandsabzeichen“ verliehen.

§ 4 Mitgliedschaft

(4.1) Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

(4.1.1) Ordentliche Mitglieder sind die in § 5 (1) genannten natürlichen Personen

(4.1.2) Außerordentliche Mitglieder sind solche, auf die die Bestimmungen für ordentliche Mitglieder nicht angewendet werden können, die jedoch die Vereinsarbeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern und unterstützen.

(4.1.3) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt wurden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(5.1) Die Mitgliedschaft zum Verein können erlangen:

(5.1.1) Präventivfachkräfte im Sinne der österreichischen Arbeitnehmer/innenschutz Gesetzgebung. Dabei ist es unerheblich, ob diese Personen ihre Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner/innen), als externe Sicherheitsfachkräfte bzw. Arbeitsmediziner/innen, als Einzelpersonen oder im Rahmen eines sicherheits- technischen oder arbeitsmedizinischen Zentrums oder in einem Präventionszentrum der Unfallversicherungsträger ausüben bzw. ausgeübt haben

(5.1.2) „Sonstige Fachleute“ im Sinne der österreichischen Arbeitnehmer/innenschutz Gesetzgebung

(5.1.3) Sicherheitsvertrauenspersonen

(5.1.4) Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte

(5.1.5) Koordinator/innen nach dem BauKG

(5.1.6) Präventionsexperte/innen und Beauftragte im Sinne der österreichischen Arbeitnehmer/innenschutz Gesetzgebung

(5.1.7) Arbeitsinspektor/innen

(5.1.8) Fachkundige Organe der Unfallversicherungsträger

(5.1.9) Sonstige Fachleute die im Sicherheitsbereich tätig sind

(5.1.10) Sonstige Fachleute die in den Sektoren individuelle, kollektive, objektive, subjektive, technische oder wirtschaftlicher Sicherheit tätig sind

(5.1.11) Fachleute aus dem Krisen- und Katastrophenmanagement

(5.1.12) Studierende (mit gültiger Studienbestätigung) aus allen Bereichen der Gefahrenprävention

(5.1.13) Beamte und alle anderen Bediensteten der öffentlichen Hand aus dem Bereich der Gefahrenprävention

(5.2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(5.3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung der Beitrittsgebühr und des ersten Mitgliedsbeitrages.

(5.4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag durch einstimmigen Beschluss des geschäftsführenden Vorstands.

(5.5) Jedes Mitglied ist für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, die offizielle Zeitschrift oder eine vom Forum-RS vorgeschriebene und genehmigte Regionalzeitschrift zu abonnieren. Die Abonnementsgebühr wird für die Dauer der Mitgliedschaft im Verein jeweils für ein Jahr entrichtet und ist im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft jedenfalls für das gesamte Jahr zu bezahlen.

(5.6) Erhebung der Abonnementsgebühren.

Die Abonnementsgebühr wird von jedem Mitglied jährlich durch das Forum-RS im Voraus erhoben und an das Sekretariat bzw. die Redaktion derjenigen regionalen Zeitschrift überwiesen, die vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschrieben wurde.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(6.1) die Mitgliedschaft erlischt durch

(6.1.1) Tod

(6.1.2) Austritt

(6.1.3) Aberkennung der Mitgliedschaft (Streichung) und

(6.1.4) Ausschluss

(6.2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen und muss schriftlich bis 30. September dem geschäftsführenden Vorstand mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung nach dem 30. September, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin möglich. Er enthebt nicht von der Verpflichtung, den Mitgliedsbeitrag bis zum Ablauf der Mitgliedschaft samt allenfalls noch rückständigen Mitgliedsbeiträgen zu entrichten.

(6.3) Die Aberkennung der Mitgliedschaft (Streichung) kann der geschäftsführende Vorstand beschließen, wenn trotz zweimaliger Mahnung das Mitglied länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Die Aberkennung der Mitgliedschaft (Streichung) wird unmittelbar nach der Beschlussfassung wirksam.

(6.4) Der Ausschluss erfolgt durch eine Erkenntnis eines Gerichtsverfahrens durch das Schiedsgericht.

(6.5) Eine Übertragung der Mitgliedschaft ist nur über begründeten Antrag und mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes möglich.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(7.1) Jedes Mitglied hat eine einmalige Beitrittsgebühr und die Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Generalversammlung bestimmt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist im Vorhinein, jeweils zum 1. Jänner fällig.

(7.2) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

(7.3) Für außerordentliche Mitglieder kann der geschäftsführende Vorstand im Einzelfall anstelle eines Mitgliedsbeitrages auch andere Leistungen vereinbaren.

(7.4) Für Mitglieder, die nach dem 30. September beitreten, wird der Zeitraum bis zum Ablauf des Kalenderjahres nicht berechnet. Der einbezahlte Mitgliedsbeitrag wird für das Folgejahr gutgeschrieben.

(7.5) Die Mitglieder haben das Recht, nach ihrem Namen die Bezeichnung “Mitglied: im/des FRS; Forum für Recht und Sicherheit” zu Führen. Für diese Bezeichnung darf das Mitglied das FRS Logo verwenden. Der Verein räumt den Mitgliedern das Recht ein, die Marke in Österreich zu Werbe- und Marketingzwecke auf Werbemitteln (Folder, Kursprogramm, Internet etc.) und zwar nur gemäß den Geschäftsbedingugen und Richtlinen zu nutzen. Die Marke darf nur vollständig und textlich unverändert, d.h. nicht etwa unter Weglassung auch nur eines Wortes oder Wortteiles, verwendet werden. Farben und Proportionen dürfen nicht verändert werden. Die Berechtigung, die Marke zu verwenden, kann jederzeit ohne Angabe von Gründen durch den FRS widerrufen werden. Insbesondere dann, wenn sie in einer nicht vereinbarten oder sonst für den FRS nachteiligen Weise verwendet wird. Im Falle des Widerrufes der Berechtigung oder Beendigung der Mitgliedschaft, ist jede Weiterverwendung des Logos unverzüglich einzustellen. Der FRS ist berechtigt, Dritten weitere Lizenzen an der Marke einzuräumen. “Dritter” ist jede Person, die von den Vertragsparteien verschieden ist, auch wenn diese zu einer der Vertragsparteien in irgendeiner Beziehung steht. Die Mitlgieder verpflichtet sich, dem FRS jede beabsichtigte Kennzeichnung einzelner, zertifizierter Produkte bzw. einzelner, zertifzierter Produktserien, deren Verpackung und/oder deren Begleitdokumente (Verkaufsunterlagen, Prospekte, Website, Flyer etc.) mit dem FRS-Zeichen im Voraus schriftlich mitzuteilen und eine spezielle, schriftliche Nutzungsfreigabe des Einzelfalles einzuholen.

 (7.6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(7.7) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen von wichtigen persönlichen Daten wie Name, Adresse, telefonische Erreichbarkeit und dgl. umgehend bekannt zu geben. Schreiben des geschäftsführenden Vorstands sind an die jeweils zuletzt bekannt gegebene Adresse des Mitglieds zu richten.

(7.8) Die Mitglieder erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die persönlichen Daten für vereinsinterne Zwecke EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden dürfen.

(7.9) Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht und kann an die Generalversammlung Anträge stellen, sofern es seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt hat.

(7.10) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle vom Verein herausgegebenen schriftlichen Arbeiten zu beziehen und die Angebote des Vereins zu nutzen, sofern sie nicht mehr als 30 Tage mit der Beitragszahlung im Rückstand sind.

(7.11) Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, vom geschäftsführenden Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(7.12) Die Mitglieder des Vereins sind vom geschäftsführenden Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

§ 8 Nachlass oder Minderung von Mitgliedsbeiträgen

(8.1) Ordentliche Mitglieder, welche aus dem aktiven Berufsleben ausgeschieden sind, haben über Antrag Anspruch auf Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages.

(8.2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, einem Mitglied über dessen Ansuchen für das jeweilige Geschäftsjahr eine Herabsetzung oder einen Nachlass der Mitgliedsbeiträge zu gewähren.

§ 9 Organe des Vereins

(9.1) Die Organe des Vereins sind:

(9.1.1) die Generalversammlung

(9.1.2) der geschäftsführende Vorstand

(9.1.3) die Rechnungsprüfer/innen

(9.1.4) das Schiedsgericht.

§ 10 Der geschäftsführende Vorstand

(10.1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

(10.1.1) Präsident/in

(10.1.2) Präsident/in-Stellvertreter/in

(10.1.3) Schriftführer/in

(10.1.4) Schriftführer/in-Stellvertreter/in

(10.1.5) Kassier/in

(10.1.6) Kassier/in-Stellvertreter/in

und wird von der Generalversammlung aus den Mitgliedern gewählt.

(10.2) Der geschäftsführende Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine/ihre Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(10.3) Mit der Funktion der Stellvertreter/in des/der Präsident/in kann auch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, das auch andere Funktionen ausübt, betraut werden (Personalunion).

(10.4) Die Funktionsdauer des geschäftsführenden Vorstands beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen geschäftsführenden Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(10.5) Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands werden vom/von der Präsident/in, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter/in entsprechend der festgelegten Reihenfolge, schriftlich oder mündlich einberufen.

§ 11 Obliegenheiten des geschäftsführenden Vorstands

(11.1) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins: Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(11.1.1) Die Verwaltung des Vereinsvermögens

(11.1.2) Die Entscheidung über Aufnahme von Mitgliedern, die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Aberkennung der Mitgliedschaft

(11.1.3) Die Bestellung und Abberufung von Landesstellenleiter/innen und Fachgruppenleiter/innen sowie deren Stellvertreter/innen

(11.1.4) Die Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

(11.1.5) Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung sowie der Jahresversammlungen

(11.1.6) Die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten ist

(11.1.7) Die Bestellung und Abberufung von Bundesleiter/innen und deren Stellvertreter/innen für die jeweiligen Fachgruppen.

(11.2) Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

(11.3) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Schriftstücke, sind vom/von der Präsident/in und vom/von der Schriftführer/in des geschäftsführenden Vorstands, sofern sie Geldangelegenheiten betreffen, vom/von der Präsident/in und vom/von der Kassier/in des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam zu unterfertigen.

(11.4) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsident/in der/die Stellvertreter/in, an die Stelle des/der Schriftführers/in und des/der Kassiers/in deren Stellvertreter/innen; dabei muss in jedem Fall das Vieraugenprinzip gewahrt bleiben.

(11.5) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes durch Enthebung oder Rücktritt.

(11.6) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den geschäftsführenden Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten geschäftsführenden Vorstands, an die Generalversammlung zu richten.

(11.7) Der Rücktritt eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands wird erst mit der Wahl oder der Kooptierung eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin wirksam. Der Rücktritt des gesamten geschäftsführenden Vorstands wird erst mit der Wahl eines neuen geschäftsführenden Vorstands wirksam.

§ 12 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands

(12.1) Der/die Präsident/in ist der/die höchste Vereinsfunktionär/in. Ihm/ihr obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie führt den Vorsitz in Versammlungen und im geschäftsführenden Vorstand. Er/sie vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des geschäftsführenden Vorstands, er/sie beruft die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands schriftlich oder mündlich ein.

(12.2) Der/die Schriftführer/in verfasst alle vom Verein aus gehenden Schriften und Dokumente. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle bei Versammlungen und Sitzungen.

(12.3) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er/sie hat laufend die Einnahmen und Ausgaben des Vereins aufzuzeichnen und ein Vermögensverzeichnis zu führen. Er/sie ist berechtigt über Ausgaben bis zu 500 frei zu verfügen. Ab einem Betrag der € 500 übersteigt muss die Zustimmung des/der Präsident/in oder des/der Stellvertreters/in eingeholt werden sowie diese/r gegenzeichnen.

(12.4) Der geschäftsführende Vorstand kann den/die Sekretär/in zur Unterstützung der Vorstandsmitglieder mit der Durchführung einzelner Aufgaben betrauen.

(12.5) Der geschäftsführende Vorstand begutachtet den jährlichen Managementreview des erweiterten Vorstandes. Er hat dabei insbesondere zu prüfen ob die „geplante Vorhaben“ des kommenden Geschäftsjahres durch die finanziellen Mitteln des Vereins ausreichend gedeckt sind. Sofern dies der Fall ist und keine weiteren Einwände bestehen gibt der geschäftsführende Vorstand entsprechende Mittel frei. Der geschäftsführende Vorstand kann auch ohne Angabe von Gründen die Mittel verweigern.

§ 13 Der erweiterte Vorstand

(13.1) Der erweiterte Vorstand besteht aus den:

(13.1.1) Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands

(13.1.2) Bundesleiter/innen und deren Stellvertreter/innen der jeweiligen Fachgruppe

(13.1.3) Leiter/innen der Landesstellen und deren Stellvertreter/innen

(13.1.4) Leiter/innen der Fachgruppen und deren Stellvertreter/innen

(13.2) Der erweiterte Vorstand berät und unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei

(13.2.1) der Festlegung der Verbandsstrategien

(13.2.2) der Bildung von Fachgruppen

(13.2.3) der Erstellung von Richtlinien

(13.2.4) der Auswahl der Leiter/innen in den Landesstellen und Fachgruppen

(13.3) Sitzungen des erweiterten Vorstands werden vom geschäftsführenden Vorstand oder auf begründeten Antrag von mehr als der Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstands, mindestens aber einmal im Kalenderjahr, einberufen.

(13.4) Die Bundesleiter/innen und deren Stellvertreter/innen der jeweiligen Fachgruppen unterstützten den geschäftsführenden Vorstand bei:

(13.4.1) der Festlegung der Verbandsstrategien

(13.4.2) der Bildung von Fachgruppen

(13.4.3) der Erstellung von Richtlinien

(13.4.4) der Auswahl der Leiter/innen in den Landesstellen und Fachgruppen

(13.4.5) Berät und Überwacht die gesamten Tätigkeiten und Vorhaben der Fachgruppen

(13.4.6) Berichterstattung durch ein jährliches Managementreview an den geschäftsführenden Vorstand

(13.5) Der erweiterte Vorstand hat jährlich ein Managementreview an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Dieser enthält Auskünfte über:

(13.5.1) Tätigkeiten

(13.5.2) Öffentlichkeitsarbeit

(13.5.3) Aufnahme von Mitgliedern

(13.5.4) Geplante Vorhaben für das nächste Geschäftsjahr

(13.5.5) Besondere Vorkommnisse

(13.5.6) Überprüfung und Bewertung der Zielerreichung

(13.5.7) Verbesserungsvorschläge

§ 14 Landesstellen

(14.1) Zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstands können Landesstellen gegründet werden.

(14.2) Die Landesstelle nimmt die regionale Vertretung des Vereins wahr. Sie repräsentiert und vertritt die Interessen ihrer Mitglieder und ist somit zuständig für die besondere Mitgliederbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung in ihrer Region. Sie ist der wesentliche Träger des Erfahrungsaustausches und der Fortbildung durch Organisation und Durchführung regionaler Veranstaltungen.

(14.3) Die Bestellung und Abberufung von Landesstellenleiter/innen und deren Stellvertreter/innen erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

(14.4) Über die regionale Organisation und die Abgrenzung zwischen den Landesstellen entscheidet der geschäftsführende Vorstand im Einvernehmen mit den betroffenen Landesstellen.

(14.5) Aufgaben und Kompetenzen der Landesstellen werden vom geschäftsführenden Vorstand sowie den Bundesleitern/innen und deren Stellvertretern/innen gemeinsam mit den Landesstellenleitern/innen beraten und festgelegt.

§ 15 Fachgruppen

(15.1) Zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstands können Fachgruppen gegründet werden.

(15.2) Fachgruppen sind überregionale, fachspezifische Einheiten, die auch regionale Gliederungen bilden können. Fachgruppen können z.B. gebildet werden für bestimmte:

(15.2.1) Wirtschaftsbereiche

(15.2.2) Fachgebiete

(15.2.3) Tätigkeitsbereiche

(15.2.4) Arbeitsgemeinschaft (ARGE)

(15.3) Die Fachgruppe repräsentiert und vertritt die Interessen ihrer Mitglieder und ist somit zuständig für die besondere Mitgliederbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung in ihrer Fachgruppe. Sie ist der wesentliche Träger des Erfahrungsaustausches und der Fortbildung durch Organisation und Durchführung fachspezifischer Veranstaltungen.

(15.4) Die Bestellung und Abberufung von Fachgruppenleiter/innen und deren Stellvertreter/innen erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

(15.5) Aufgaben und Kompetenzen der Fachgruppen werden vom geschäftsführenden Vorstand gemeinsam mit den Bundesleiter/innen und deren Stellvertreter/innen beraten und festgelegt.

§ 16 Das Sekretariat

(16.1) Der/die Sekretär/in ist Angestellte/r des Vereins. Er/sie hat das Büro zu leiten und ist den Weisungen des geschäftsführenden Vorstands unterworfen.

§ 17 Rechnungsprüfer/innen

(17.1) Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand oder dem Schiedsgericht angehören. Eine Wiederwahl ist möglich.

(17.2) Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der geschäftsführende Vorstand hat den Rechnungsprüfer/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen haben dem geschäftsführenden Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 18 Schiedsgericht

(18.1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(18.2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(18.3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 19 Generalversammlung, Obliegenheiten und Geschäftsordnung derselben

(19.1) Die ordentliche Generalversammlung findet nur in jenem Jahr statt, in dem die Funktionsperiode des geschäftsführenden Vorstands ausläuft und muss wenigstens vier Wochen vorher den Mitgliedern bekannt gegeben werden.

(19.2) Der Generalversammlung ist vorbehalten:

(19.2.1) Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen

(19.2.2) Die Festsetzung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge

(19.2.3) Entgegennahme und Genehmigung des Berichts der Rechnungsprüfer/innen

(19.2.4) Entlastung des Vorstands

(19.2.5) Beratung und Beschlussfassung über Anträge und sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

(19.2.6) Änderungen der Statuten

(19.2.7) Die Auflösung des Vereins

(19.2.8) Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein einerseits und Mitgliedern der geschäftsführenden Vorstands und/oder den Rechnungsprüfern/innen anderseits

(19.2.9) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

(19.3) Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung muss erfolgen,

(19.3.1) auf Antrag des geschäftsführenden Vorstands

(19.3.2) wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung dies beim geschäftsführenden Vorstand beantragt. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, die Versammlung innerhalb eines Monats einzuberufen. Ferner ist binnen acht Wochen eine außerordentliche Generalversammlung zur Durchführung einer Ergänzungswahl im Sinne des § 10 einzuberufen.

(19.4) Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet 20 Minuten später eine neue Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, sofern zumindest drei der Vorstandsmitglieder vertreten sind. Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen der Beschluss über die Auflösung des Vereins, für welchen Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Gegenstand als abgelehnt.

(19.5) Bei der Generalversammlung sind alle Vereinsmitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder, sofern sie die Bestimmungen des § 7 (9) erfüllt haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann.

(19.6) Anträge sind mindestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich, per Post eingeschrieben, einzureichen. Betrifft der Antrag Wahlvorschläge, so sind diese in einem, dem Antrag beiliegenden verschlossenen Kuvert als solche eindeutig gekennzeichnet einzubringen und werden erst bei der Generalversammlung durch den Wahlleiter geöffnet und verlesen.

(19.7) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(19.8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in, bei dessen/deren Verhinderung, seine/ihre Stellvertreter/in entsprechend der festgelegten Reihenfolge.

§ 20 Jahresversammlung

(20.1) Im Regelfall findet jährlich, um die Information und den Kontakt unter den Mitgliedern zu gewährleisten, eine Jahresversammlung statt. Der Termin muss wenigstens vierzehn Tage vorher den Mitgliedern bekannt gegeben werden

(20.2) In den Jahren, in denen eine ordentliche Generalversammlung stattfindet, entfällt die Jahresversammlung.

§ 21 Auflösung des Vereins

(21.1) Die freiwillige Auflösung des Vereins wird mit Zweidrittelmehrheit in einer eigens hierzu bestimmten Generalversammlung beschlossen.

(21.2) Diese Generalversammlung hat, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen kann entweder einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, oder zu einem wohltätigen Zweck (Rehabilitation nach Arbeitsunfällen) verwendet werden, den die Generalversammlung bestimmt.